Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (27): Beendigung des Arbeitsverhältnisses I

Quelle: S. Hofschlaeger/pixelio.de
Geschrieben von Dana Lipka

Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrag, in dem sich zwei Parteien geeinigt haben, wie und zu welchen Konditionen sie zusammenarbeiten. Außerdem handelt es sich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, da es in den meisten Fällen unbefristet oder für einen längeren Zeitraum abschlossen ist. Natürlich gibt es auch beim Arbeitsvertrag bestimmte Tatbestände, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Der bekannteste Beendigungstatbestand ist sicherlich die Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien. Es gibt aber daneben auch noch weitere, die es wert sind einmal etwas genauer beleuchtet zu werden.

In meinem heutigen Artikel gebe ich einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden. In der weiteren Folge werde ich dann auf einzelne Beendigungstatbestände etwas genauer eingehen.

Let´s go!

Übersicht der Beendigungsgründe

1. Tod eines Vertragspartners

Stirbt der Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Außerdem endet zum gleichen Zeitpunkt auch der Lohnanspruch. Dies ergibt sich aus § 313 Satz 1 BGB, wonach der Dienstverpflichtete (Arbeitnehmer) die Leistung im Zweifel persönlich zu leisten hat. Sie ist nicht übertragbar.

Anders verhält es sich beim Tod des Arbeitgebers. Gemäß §§ 1922, 1967 BGB treten im allgemeinen die Erben an dessen Stelle und die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Arbeitsleistung nur dem verstorbenen Arbeitgeber gegeüber erbracht werden konnte, zum Beispiel eine private Krankenpflegerin.

2. Erreichen des Altersruhestandes

Eine weit verbreitete Meinung ist, dass Arbeitsverhältnisse automatisch mit dem Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers enden. Dies stimmt so nicht, da es dazu keine gesetzliche Regelungen gibt. Aus diesem Grund werden in Tarif- oder Arbeitsverträgen häufige Regelungen getroffen, dass das Arbeitsverhältnis spätesten mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet. Auch die Befristung von Arbeitsverhältnissen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ist zulässig.

3. Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) oder aus einem wichtigen Grund (außerordentliche Kündigung) beendet wird. Es gibt verschiedene Kündigungsarten:

  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Verdachtskündigung

Da die Kündigung immer einseitig erfolgt, hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit gegeben, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündig durch den Arbeitgeber zu wehren.

Die Kündigung ist der bedeutsamste Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Aus diesem Grund werde ich in einem der nächsten Artikel gesondert und intensiver darauf eingehen.

4. Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist eine gegenseitige Einigung beider Vertragspartner über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei gibt es für den Arbeitnehmer jedoch einiges zu beachten, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld erhält. Aus diesem Grund ist mir auch der Aufhebungsvertrag ein extra Artikel wert.

5. Zeitablauf

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Einschlägig ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Zu befristeten Arbeitsverträgen habe ich bereits hier schon einmal etwas geschrieben.

6. Eintritt einer auflösenden Bedingung

Wird ein Arbeitsverhältnis unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, endet es automatisch mit Eintritt dieser Bedingung.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird krank, ist längerfristig und auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber beschließt eine Vertretung einzustellen. Im Arbeitsvertrag dieser Vertretung wird geregelt, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn der frühere Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.

7. Zweckerreichung

Ein Arbeitnehmer wird eingestellt um ein bestimmtes Projekt, z.B. die Einrichtung eines neuen Computernetzwerkes zu bearbeiten. Es ist aber noch nicht absehbar, wie lange das dauern wird. Im Arbeitsvertrag wird geregelt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn dieses Projekt abgeschlossen ist. Laut Rechtsprechung ist eine derartige Befristung tatsächlich zulässig. Wird das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung und mit Kenntnis des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

8. Anfechtung

Auch die Anfechtung ist eine einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Anders als bei der Kündigung wirkt die Anfechtung jedoch auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses, das heißt, es gilt als nicht abgeschlossen und wird rück-abgewickelt. Der Arbeitgeber bekommt den gezahlten Lohn zurück. Da der Arbeitnehmer jedoch schlecht die geleistete Tätigkeit zurück bekommen kann, hat er im Gegenzug einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Für eine Anfechtung braucht es einen Anfechtungsgrund.

Anfechtungsgründe sind Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung. Außerdem kann eine Anfechtung nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Feststellung bzw. Bekanntwerden des Grundes erklärt werden. Bei einer Drohung ein Jahr nach Wegfall der Drohung.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

 

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.