Arbeitsrecht

Arbeitsrecht (51): 8 Monate Mindestlohn

Mindestlohn, Quelle: PIX1861/pixabay.com
Geschrieben von Dana Lipka

Eine Bilanz in 6 Fragen

Seit acht Monaten gilt nun das Mindestlohngesetz und damit auch, bis auf wenige Ausnahmen, der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € in der Stunde. Mich erreichen seitdem immer wieder Fragen hierzu, die beantwortet werden wollen. Aus diesem Grund nehme ich mich heute noch einmal dem Thema an und versuche die wichtigsten zu beantworten.

1. Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind. Dies betrifft auch alle ausländischen Arbeitnehmer, genauso wie alle Arbeitnehmer, die bei in Deutschland ansässigen, ausländischen Firmen beschäftigt sind. Auch der Umfang der Tätigkeit hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Mindestlohn. Damit fallen auch alle Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und befristet eingestellte Arbeitnehmer unter das Mindestlohngesetz. Das gleiche gilt für Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren.

2. Welche Ausnahmen gibt es?

Wie immer in der Juristerei, gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. Das heißt, es gibt auch Arbeitnehmer, auf die das Mindestlohngesetz nicht oder noch nicht anwendbar ist und die damit keinen Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 € haben. Vom Mindestlohn ausgeschlossen sind 5 Personengruppen:

  • Ehrenamtlich Tätige
  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren
  • Jugendliche unter 18 Jahre

Ehrenamtlich Tätige

Die ehrenamtliche Tätigkeit hat in aller Regel nicht den Charakter abhängiger und weisungsgebundener Beschäftigung. Außerdem ist sie in aller Regel nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.

Auszubildende und Praktikanten

Bei beiden Gruppen handelt es sich in erster Linie um Bildungsverhältnisse und nicht um Arbeitsverhältnisse, da die Ausbildung im Vordergrund steht und nicht die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung. Bei freiwilligen Praktika besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie zur Berufsorientierung dienen, ausbildungs- oder studienbegleitend geleistet werden und nicht länger als 3 Monate dauern.

Langzeitarbeitslose

Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf Mindestlohn. Dies soll Arbeitgebern als Anreiz dienen, verstärkt jene Gruppe bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigen. Als Langzeitarbeitsloser gilt, wer mindestens 12 Monate am Stück arbeitslos gemeldet war. Neben den 5 Hauptgruppen, gibt es noch branchenspezifische Gruppen, für die der Mindestlohn nicht oder noch nicht gilt.

Zeitungszusteller

Für Zeitungszusteller, welche nicht auch Werbeprospekt und Briefe zustellen, gilt der volle Mindestlohn erst ab 2017. Für 2015 bekommen sie 25% weniger und 2016 15% weniger als andere Beschäftigte. Begründet wird diese Ausnahme mit dem Sicherstellen der Pressefreiheit.

Saisonarbeiter

Für Saisonarbeiter dürfen die Kosten für Kost und Logis mit dem Mindestlohn verrechnet werden. Außerdem wurde die mögliche Beschäftigungsdauer von 50 auf 70 Tage angehoben. Es gibt auch noch diverse Übergangsregelungen für weitere Branchen, wie zum Beispiel Fleischer, Friseure, Textilarbeiter sowie Mitarbeiter im Gartenbau. In diesen Bereichen müssen allgemeinverbindliche Regelungen zum Mindestlohn vereinbart worden sein. Diese Regelungen laufen jedoch spätestens zum 31.12.2017 aus, sodass ab dem 01.01.2018 ohne Ausnahme der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € gilt.

4. Wie werden Zusatzleitungen behandelt?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Mindestlohn für die unmittelbar erbrachte Arbeitsleistung. Anrechenbar auf den Mindestlohn sind somit nur alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die „Normalarbeitsleistung“ entrichtet werden. Dazu zählen zum Beispiel Leistungsboni und Einsatzpauschalen. Nicht anrechenbar sind dagegen Sonderzahlungen, wie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Gefahrenzulagen oder Akkord- und Qualitätsprämien sowie Sondervergütungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

5. Muss der Mindestlohn auch bei Krankheit bezahlt werden?

Selbstverständlich haben Arbeitnehmer während einer Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten drei Monate und damit auch während dieser Zeit einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes.

6. Was passiert bei Unterschreiten des Mindestlohns?

Wird der Mindestlohn unterschritten, liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und damit eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies kann eine Geldbuße zwischen 30.000 € und 500.000 € nach sich ziehen, je nach Art des Verstoßes. Die Kontrolle obliegt der Bundeszollverwaltung. Arbeitnehmer können den nicht gezahlten Mindestlohn einklagen. Der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren (§§ 195,199 BGB). Von dieser langen Verjährungsfrist kann im Arbeitsvertrag, auch im gegenseitigen Einvernehmen, nicht abgewichen werden. Die durchaus üblichen Verfall- und Ausschlussfristen finden hier keine Anwendung.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

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Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.