Arbeitsrecht

Sport ist Mord! – oder zumindest ein Kündigungsgrund???

gefaehrlicheSportartenArbeitsrecht_Basejumping_skeeze_pixabaycom
Geschrieben von Dana Lipka

Sport: eine Methode Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

Dieses bekannte Zitat eines unbekannten Verfassers enthält schon ein gewisses Maß an Wahrheit, wenn man bedenkt, dass es in Deutschland pro Jahr ca. 1,5 Millionen Sportunfälle, wie Knochenbrüche oder Bänder- und Muskelrisse gibt. Diese führen nicht selten auch zur Arbeitsunfähigkeit im Job.

Regelungen im Arbeitsvertrag

Da fragt sich so mancher Arbeitgeber, ob er sich das gefallen lassen muss.
Am besten wäre es doch seinen Mitarbeitern gefährliche Sportarten gleich ganz zu verbieten. Aber ist das auch rechtlich umsetzbar?

Die Antwort: Ein klares „Nein“!

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben, wie dieser seine Freizeit zu verbringen hat. Auch dann nicht, wenn es sich um eine potentiell gefährliche Sportart handelt. Damit würde er das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzen. Eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine derartige Weisung des Arbeitgebers wäre unwirksam.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EfzG) hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Dauer von sechs Wochen. § 3 EfzG setzt dafür jedoch voraus, dass den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.

Jetzt könnte der findige Arbeitgeber ja argumentieren, ein Arbeitnehmer, der in seiner Freizeit Fußball spielt oder sich im Winter auf Skiern die verschneiten Berghänge der Alpen hinunter wagt und sich dabei verletzt, ist selbst Schuld. Damit hätte er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwirkt. Aber so einfach ist das nun wieder auch nicht:

Verschulden

Schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen wird.

Ein Verschulden ist regelmäßig bei besonders gefährlichen Sportarten zu bejahen: Das Bundesarbeitsgericht geht von einer gefährlichen Sportart aus, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass ein gut ausgebildeter Sportler, der alle Regeln beachtet, eine Verletzung nicht vermeiden kann. Bisher wurde in Deutschland nur Kickboxen als gefährliche Sportart deklariert. (ArbG Hagen, 1989). Ebenfalls darunter fallen, dürften Sportarten wie Basejumping, Volcanoboarding oder Highlining. Jedoch ist hier immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

 

Ein Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber auch dann verlieren, wenn er eine „normale“ Sportart ausübt und ihn trotzdem ein Verschulden trifft. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er sich selbst überfordert oder sich nicht an die anerkannten Regeln hält. Wenn sich beispielsweise ein Skianfänger gleich auf die schwarze Piste wagt oder sich ein Rennsportfahrer nicht ordnungsgemäß anschnallt, kann Verschulden gegeben sein.

Wer jedoch vernünftig und seinen Fähigkeiten entsprechend Sport treibt, muss nicht fürchten im Falle eines Sportunfalls auf sein Gehalt zu verzichten.

Kündigung wegen Sportverletzung

Was ist aber, wenn ein Mitarbeiter wegen Sportverletzungen sehr lange oder aber häufig und immer wieder ausfällt?

In einem solchen Fall könnte ihm eine personenbedingte Kündigung drohen.
Eine solche ist gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter wegen einer schweren Verletzung nicht mehr in der Lage ist, seinen Job auszuüben.

Die Hürden für den Arbeitgeber sind hier sehr hoch. Zum einen muss der Arbeitnehmer deutlich länger als sechs Wochen krank sein. Zum anderen muss für die Zukunft eine negative Gesundheitsprognose vorliegen.

Bei häufigen Kurzerkrankungen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass das Arbeitsverhältnis nachhaltig gestört ist und zu befürchten ist, dass die Anzahl der Erkrankungen in der Zukunft zunehmen wird. Dieser Nachweis dürfte in der Praxis schwer zu führen sein.

Sport während der Krankheit

Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer nichts tun, was seiner Genesung entgegensteht. Damit kommt es auch hier wieder auf den Einzelfall an. Bei bestimmten Krankheitsbildern, wie zum Beispiel Depressionen, kann sportliche Betätigung sogar für die Genesung förderlich sein. Bei Muskelerkrankungen oder Knochenbrüchen sollte man lieber keinen Sport treiben. Tut man es doch, riskiert man unter Umständen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Über den Autor

Dana Lipka

Dana zählt zum Urgestein unseres Unternehmens und ist seit 2005 zuständig für alles rund um das Thema Recht bei uns. Als Wirtschaftsjuristin informiert sie auf dem Blog in der Kategorie Arbeitsrecht regelmäßig über Gesetzesgrundlagen, kuriose Rechtsfälle und wissenswerte Neuerungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Fähigkeiten als Blogautorin stellt Dana auch auf ihrem privaten (Koch)Blog immer wieder gern unter Beweis.